Ratgeber · Wissen rund ums Dach
Schlussrechnung höher als das Angebot: Ist das erlaubt?
Von Patrick Dietrich
· Dachdeckermeister
Aktualisiert am 23. September 2026 · 5 Min. Lesezeit
Das Angebot lag bei einer bestimmten Summe, die Schlussrechnung liegt darüber. Ärgerlich ist das, unzulässig aber nicht automatisch. Ob eine höhere Rechnung in Ordnung ist, hängt davon ab, was vereinbart war und wie es zu der Abweichung kam. Die gute Nachricht: Das lässt sich meist sauber nachprüfen.
Was war eigentlich vereinbart?
Davon hängt fast alles ab. Bei Dacharbeiten gibt es vor allem drei Arten, den Preis zu vereinbaren:
- Einheitspreise: Das Angebot nennt Preise je Quadratmeter, Meter oder Stück und dazu geschätzte Mengen. Abgerechnet wird, was tatsächlich ausgeführt wurde.
- Pauschalpreis: ein fester Betrag für eine genau beschriebene Leistung. Er bleibt grundsätzlich gleich, solange sich die Leistung nicht ändert.
- Aufwand: Abgerechnet werden Stunden und Material. Das muss vorher vereinbart sein, oft mit einer Obergrenze.
Dazu kommt der Kostenvoranschlag, eine unverbindliche Schätzung, für die eigene Regeln gelten. Welche Vorschriften im Einzelnen greifen, hängt außerdem davon ab, ob die VOB/B wirksam vereinbart ist oder allein das BGB gilt.
Wann darf eine Rechnung mit Einheitspreisen höher sein?
Wenn mehr ausgeführt wurde, als im Angebot geschätzt war. Beim Einheitspreisvertrag wird nach den tatsächlich ausgeführten Mengen abgerechnet, so steht es auch in § 2 Abs. 2 VOB/B. Das Mengenrisiko trägt der Auftraggeber: Waren es statt 120 Quadratmetern Dachfläche 128, werden 128 berechnet, zum vereinbarten Einheitspreis. Weicht eine Menge um mehr als 10 Prozent ab, kann nach § 2 Abs. 3 VOB/B jede Seite einen neuen Einheitspreis verlangen. Prüfen solltest du vor allem, ob die Mengen stimmen, am besten anhand eines Aufmaßes.
Was gilt für zusätzliche oder geänderte Arbeiten?
Sie werden zusätzlich bezahlt, wenn sie vereinbart oder angeordnet wurden. Am Dach ist das der typische Fall: Beim Öffnen zeigen sich morsche Lattung, ein angefaulter Sparren oder nasse Dämmung. Solche Arbeiten stehen nicht im Angebot, man spricht von einem Nachtrag. Nach der VOB/B wird für geänderte Leistungen ein neuer Preis vereinbart (§ 2 Abs. 5), und für zusätzliche Leistungen muss der Betrieb seinen Vergütungsanspruch ankündigen, bevor er mit der Ausführung beginnt (§ 2 Abs. 6). Nach dem Bauvertragsrecht des BGB sollen sich beide Seiten über eine Änderung einigen; gelingt das nicht binnen 30 Tagen, darf der Besteller sie anordnen, und die Mehrvergütung richtet sich nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen (§§ 650b, 650c BGB).
So halten wir es: Verdeckte Schäden zeigen wir dir, sobald wir sie finden, und zusätzliche Arbeiten bieten wir dir an, bevor wir sie ausführen.
Und wenn es nur ein Kostenvoranschlag war?
Dann darf die Rechnung etwas höher liegen, eine wesentliche Überschreitung muss aber angezeigt werden. Ein Kostenvoranschlag ist eine Schätzung ohne Garantie. Zeigt sich, dass er wesentlich überschritten wird, muss der Betrieb das unverzüglich mitteilen, und du kannst den Vertrag kündigen; bezahlt wird dann die bis dahin geleistete Arbeit (§ 649 BGB). Als Faustregel der Rechtsprechung gilt eine Überschreitung ab etwa 15 bis 20 Prozent als wesentlich. Wer nach der Anzeige am Vertrag festhält, trägt die Mehrkosten. Ein Kostenvoranschlag selbst ist übrigens im Zweifel nicht zu bezahlen (§ 632 Abs. 3 BGB).
Wie prüfst du eine Schlussrechnung?
Position für Position gegen Angebot, Aufmaß und Absprachen.
- Stimmen Positionen und Einheitspreise mit dem Angebot überein?
- Sind die Mengen nachvollziehbar, zum Beispiel durch ein Aufmaß?
- Wurden Nachträge vereinbart oder vorher angekündigt?
- Waren Stundenlohnarbeiten vorher vereinbart, und gibt es Stundennachweise?
- Sind bereits gezahlte Abschläge abgezogen?
Nach dem BGB wird die Vergütung beim Bauvertrag mit der Abnahme und einer prüffähigen Schlussrechnung fällig. Hältst du die Rechnung für nicht nachvollziehbar, musst du das innerhalb von 30 Tagen nach Zugang begründet einwenden, sonst gilt sie als prüffähig (§ 650g Abs. 4 BGB). Einwände gegen einzelne Positionen bleiben davon unberührt.
Was tust du, wenn die Rechnung nicht stimmt?
Sprich den Betrieb an, schriftlich und konkret. Nenne die Positionen, die du für falsch hältst, und begründe es. Den unstrittigen Teil zu bezahlen kann sinnvoll sein, denn es zeigt guten Willen und begrenzt den Streit auf das, worum es wirklich geht. Kommt ihr nicht zusammen, beraten die Verbraucherzentrale oder ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht; geht es um die Qualität der Arbeit, hilft ein Sachverständiger. Wie du Angebote schon vorher vergleichst, steht im Beitrag Wie vergleiche ich zwei Dachdecker-Angebote richtig?
Häufige Fragen
Bleibt ein Pauschalpreis in jedem Fall gleich?
Darf der Betrieb Mehrarbeit ohne Rückfrage abrechnen?
Gilt die VOB/B auch für mich als Privatkunde?
Angebot mit klaren Positionen
Unsere Angebote nennen Leistungen, Mengen und Preise so, dass du sie später mit der Rechnung vergleichen kannst. Zusätzliche Arbeiten bieten wir dir vor der Ausführung an. Der Besichtigungstermin einschließlich grober Prüfung und Angebot ist kostenlos und unverbindlich.
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Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Streit über eine Rechnung helfen die Verbraucherzentrale oder ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Stand der rechtlichen Angaben: September 2026 (VOB/B Fassung 2016, BGB).
