Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hans Roth GmbH, Am Katzenbuckel 5, 44339 Dortmund, für Dachdecker-, Klempner- und verwandte Bauleistungen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Leistungen und Verträge der Hans Roth GmbH (nachfolgend "Auftragnehmer") mit ihren Auftraggebern.
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(3) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
(4) Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB, gelten vorrangig die besonderen gesetzlichen Bestimmungen für Verbraucherbauverträge, insbesondere die §§ 650i bis 650n BGB. Entgegenstehende Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden insoweit keine Anwendung.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, vier Wochen ab Angebotsdatum gültig.
(2) Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots durch den Auftraggeber oder durch eine Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform zustande.
(3) Angebote beruhen auf den Angaben des Auftraggebers und, soweit durchgeführt, auf einer Besichtigung vor Ort. Bei Angebotserstellung nicht erkennbare Umstände (zum Beispiel verdeckte Schäden am Dachaufbau) sind vom Angebot nicht erfasst, § 5 gilt ergänzend.
§ 3 Preise
(1) Gegenüber Verbrauchern sind alle Preisangaben Gesamtpreise und enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise netto zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
(2) Einheitspreise gelten für die im Angebot beschriebenen Leistungen und Mengen. Bei nur teilweiser Beauftragung eines Angebots ist der Auftragnehmer berechtigt, die Einheitspreise anzupassen, wenn sich die Kalkulationsgrundlage dadurch wesentlich ändert; hierauf weist er vor Vertragsschluss hin.
(3) Ist ausdrücklich vereinbart, dass die Leistung später als vier Monate nach Vertragsschluss beginnen soll, und ändern sich danach die der Kalkulation zugrunde liegenden Materialpreise oder tariflichen Lohnkosten, kann eine Anpassung ausschließlich im Umfang der tatsächlich eingetretenen und nachgewiesenen Kostenänderung verlangt werden. Kostensenkungen sind in gleicher Weise zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber die Berechnung in Textform mit. Gegenüber Verbrauchern ist eine Preiserhöhung nur zulässig, wenn ihnen vor Beginn der Arbeiten ein angemessenes Recht zur kostenfreien Lösung vom Vertrag eingeräumt wird.
§ 4 Leistungsumfang
(1) Art und Umfang der Leistung ergeben sich aus dem Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung. Die Ausführung erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den einschlägigen Fachregeln des Deutschen Dachdeckerhandwerks, den anwendbaren DIN-Normen und bauaufsichtlichen Bestimmungen sowie den Herstellervorgaben und Verarbeitungsrichtlinien, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
(2) Der Auftragnehmer führt ausschließlich Arbeiten an bestehenden Gebäuden aus (Sanierung, Modernisierung, Reparatur und Wartung).
§ 5 Zusatzleistungen und verdeckte Schäden
(1) Leistungen, die bei Angebotserstellung nicht erkennbar waren (zum Beispiel schadhafte Schalung, marode Holzbauteile, Feuchteschäden im Dachaufbau, Schadstoffe), sind nicht Gegenstand des Angebots.
(2) Werden solche Umstände während der Ausführung erkennbar, zeigt der Auftragnehmer sie dem Auftraggeber unverzüglich an, dokumentiert sie und benennt die voraussichtlichen Mehrkosten. Zusatzarbeiten werden erst nach Beauftragung durch den Auftraggeber ausgeführt.
(3) Ist der Auftraggeber nicht rechtzeitig erreichbar und sind unverzügliche Maßnahmen zwingend erforderlich, um eine konkrete Gefahr für Personen oder Sachen oder einen unmittelbar drohenden erheblichen Folgeschaden abzuwenden, darf der Auftragnehmer die hierfür erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen durchführen. Der Auftraggeber wird hierüber unverzüglich informiert. Weitergehende oder endgültige Zusatzarbeiten bedürfen einer gesonderten Beauftragung. Die Vergütung nicht ausdrücklich beauftragter Maßnahmen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 6 Ausführungsfristen
(1) Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Dacharbeiten sind witterungsabhängig. Bei Witterungsverhältnissen, die eine fachgerechte oder sichere Ausführung nicht zulassen, sowie bei höherer Gewalt verlängern sich Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Dies gilt nur, soweit die Behinderung vom Auftragnehmer nicht zu vertreten ist und sich tatsächlich auf den vereinbarten Bauablauf auswirkt. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über die Behinderung.
§ 7 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber sorgt für freien Zugang zur Baustelle, für geeignete Stell- und Lagerflächen sowie für die Zufahrt für Gerüst, Kran und Materialanlieferung und stellt unentgeltlich Strom- und Wasseranschluss in üblichem Umfang bereit, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Der Auftraggeber beschafft die objekt- und grundstücksbezogenen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Zustimmungen, soweit diese nach dem Vertrag nicht vom Auftragnehmer zu beschaffen sind. Berufs-, betriebs- und ausführungsbezogene Pflichten des Auftragnehmers bleiben unberührt. Der Auftragnehmer unterstützt bei Bedarf mit technischen Unterlagen.
(3) Der Auftraggeber weist vor Ausführungsbeginn auf ihm bekannte verdeckte Leitungen, Photovoltaik- und Antennenanlagen, sonstige Anlagen, einen etwaigen Schadstoffverdacht (insbesondere Asbest) und weitere Besonderheiten des Gebäudes hin. Ist der Auftraggeber nicht Eigentümer des Objekts, stellt er sicher, dass die Zustimmung des Eigentümers vorliegt.
§ 8 Abnahme
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen (§ 640 BGB). Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Die Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt dies nur, wenn der Auftragnehmer ihn mit der Fristsetzung in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Mängelangabe verweigerten Abnahme hingewiesen hat.
(3) Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe von Mängeln, gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur gemeinsamen Zustandsfeststellung (§ 650g BGB).
§ 9 Zahlung
(1) Der Auftragnehmer kann für vertragsgemäß erbrachte Leistungen Abschlagszahlungen nach § 632a BGB verlangen. Bei Verbraucherbauverträgen gelten für Abschlagszahlungen vorrangig die besonderen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 650m BGB.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Für den Eintritt des Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 286 BGB).
(3) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Die Rechte des Auftraggebers aus § 641 Abs. 3 BGB (Zurückbehalt wegen Mängeln) bleiben unberührt.
§ 10 Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten
Gelieferte, aber noch nicht fest eingebaute Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Das Recht des Auftragnehmers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Sicherheiten zu verlangen (insbesondere Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB), bleibt unberührt.
§ 11 Mängelansprüche und Gewährleistung
(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Arbeiten an einem Bauwerk fünf Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), im Übrigen gelten die gesetzlichen Fristen.
(2) Mit Unternehmern kann die Geltung der VOB/B als Ganzes vereinbart werden; in diesem Fall gelten die dortigen Fristen und Regelungen. Gegenüber Verbrauchern wird die VOB/B nicht vereinbart.
(3) Erkennbare Mängel soll der Auftraggeber dem Auftragnehmer in Textform anzeigen. Der Auftragnehmer hat zunächst das Recht zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist.
(4) Kein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel liegt vor, soweit eine Beeinträchtigung nachweislich ausschließlich auf vertragswidrige Nutzung, unzureichende Beheizung oder Lüftung der Räume, unterlassene Wartung, natürlichen Verschleiß oder Eingriffe Dritter zurückzuführen ist. Gesetzliche Mängelrechte wegen vom Auftragnehmer zu vertretender Planungs-, Material- oder Ausführungsfehler bleiben unberührt. Farb- und Strukturabweichungen bei Naturprodukten (zum Beispiel Ton, Schiefer, Holz) sind kein Mangel, soweit sie innerhalb der bei dem jeweiligen Naturprodukt üblichen und fachlich zulässigen Schwankungsbreite liegen. Herstellergarantien für Materialien bestehen unabhängig von den Mängelrechten gegenüber dem Auftragnehmer und richten sich nach den Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers.
§ 12 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf), der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(4) Soweit die Haftung des Auftragnehmers beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten seiner gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen.
§ 13 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Verbrauchern steht bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden (zum Beispiel beim Ortstermin am Gebäude), ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Über die Einzelheiten informiert die gesonderte Widerrufsbelehrung mit Muster-Widerrufsformular, die der Verbraucher vor Vertragsschluss erhält.
(2) Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass der Auftragnehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, hat er im Fall des Widerrufs den Wert der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen zu ersetzen. Das Widerrufsrecht erlischt bei vollständiger Erbringung der Leistung, wenn der Auftragnehmer die Leistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert.
§ 14 Verbraucherstreitbeilegung
Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Dortmund.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.
Hans Roth GmbH, Am Katzenbuckel 5, 44339 Dortmund. Stand: Juli 2026
